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Muss die Buchhaltung zwingend elektronisch mit einer Software geführt werden?

Nein. Nach dem zitierten Gesetzestext kann die Buchführung schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden. Zwingend ist daher nicht eine elektronische Führung mit Software, sondern dass die Buchführung die gesetzlichen Grundsätze erfüllt und nachvollziehbar bleibt.

Der zitierte Gesetzestext verlangt nicht, dass die Buchhaltung zwingend elektronisch mit einer Software geführt wird. Er sagt ausdrücklich: „Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.“ Damit lässt der Text mehrere Formen der Führung zu. Entscheidend ist also nicht in erster Linie das Medium, sondern dass überhaupt eine Buchführung vorhanden ist, die als Grundlage der Rechnungslegung dient und die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage notwendig sind.[1]

Auch ohne spezielle Software müssen die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung eingehalten werden. Der zitierte Text nennt insbesondere die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, den Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge, die Klarheit, die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens sowie die Nachprüfbarkeit. Zudem gelten als Buchungsbeleg alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. Praktisch ist daher vorsichtig zu prüfen, ob die gewählte Form diese Anforderungen tatsächlich erfüllt.[1]

Der zitierte Text regelt daneben weitere formale Punkte: Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Für die konkrete Frage nach einer Pflicht zur Software ist das wichtig, weil der Text zwar Anforderungen an Inhalt, Sprache, Währung und Nachvollziehbarkeit stellt, aber keine Pflicht nennt, dafür zwingend eine bestimmte Software einzusetzen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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