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Muss ein Verein eine vollständige Buchhaltung mit Bilanz führen?

Nicht jeder Verein. Nach Art. 957 müssen juristische Personen grundsätzlich Buch führen und Rechnung legen. Für diejenigen Vereine, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, genügt jedoch eine Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage; für sie gilt keine vollständige Buchhaltung mit Bilanz nach denselben Anforderungen wie bei der ordentlichen Buchführung.

Massgeblich ist zunächst die Unterscheidung in Art. 957 zwischen der allgemeinen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung einerseits und der vereinfachten Buchführung andererseits. Juristische Personen unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Gleichzeitig nennt dieselbe Vorschrift aber ausdrücklich eine Ausnahme für bestimmte Vereine: Vereine, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen.[1]

Ob ein Verein eine vollständige Buchhaltung mit Bilanz führen muss, hängt daher davon ab, ob er unter diese Ausnahme fällt. Ist der Verein nicht verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, reicht die vereinfachte Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage. Fällt der Verein nicht unter diese Ausnahme, bleibt es bei der allgemeinen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Für Unternehmen nach Absatz 2 gelten zudem die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob für den konkreten Verein eine Pflicht zum Handelsregistereintrag besteht.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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