Muss eine GmbH oder AG auch bei kleinem Umsatz eine vollständige Buchhaltung führen?
Ja. Juristische Personen unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Die Erleichterung, nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch zu führen, nennt das Gesetz für bestimmte Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie gewisse Vereine und Stiftungen, nicht aber für GmbH oder AG.
Eine GmbH oder AG ist eine juristische Person. Das Gesetz zählt juristische Personen ausdrücklich zu den Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen. Die Umsatzschwelle von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr steht im Gesetz nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Daraus folgt: Für GmbH und AG wird diese Pflicht nicht davon abhängig gemacht, ob der Umsatz klein ist oder unter einer bestimmten Schwelle liegt.[1]
Die vereinfachte Form der Buchführung ist im Gesetz ebenfalls klar umschrieben. Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, bestimmte Vereine sowie bestimmte Stiftungen. GmbH und AG werden in dieser Aufzählung nicht genannt. Wer prüfen will, ob eine Erleichterung greift, sollte deshalb zuerst die eigene Rechtsform einordnen und danach kontrollieren, ob sie genau unter eine der ausdrücklich genannten Kategorien fällt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]