Welche Angaben muss der Anhang der Jahresrechnung enthalten?
Der Anhang ergänzt und erläutert die übrigen Bestandteile der Jahresrechnung. Er muss die gesetzlich genannten Angaben enthalten, insbesondere zu angewandten Grundsätzen, Erläuterungen zu Bilanz und Erfolgsrechnung sowie weitere ausdrücklich verlangte Informationen; ein Teil davon ist nur aufzunehmen, sofern er nicht bereits aus Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich ist. Bei ausstehenden Anleihensobligationen kommen zusätzliche Angaben hinzu. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auf einen Anhang verzichten.
Der Anhang hat nach dem Gesetz die Aufgabe, die anderen Bestandteile der Jahresrechnung zu ergänzen und zu erläutern. Er enthält insbesondere Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind, sowie Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung. Ebenfalls aufzunehmen ist der Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird. Hinzu kommen weitere vom Gesetz verlangte Angaben. Für die praktische Prüfung ist deshalb zuerst zu kontrollieren, welche Erläuterungen bereits in Bilanz und Erfolgsrechnung enthalten sind und welche zusätzlichen gesetzlichen Angaben noch im Anhang ergänzt werden müssen.[1]
- Sofern diese Angaben nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind, muss der Anhang weiter insbesondere enthalten: Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens.
- Eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt.
- Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils.
- Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst oder die von ihm kontrollierten Unternehmen halten, sowie Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden.
- Den Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen.
- Den Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten, je den Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt und rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann.
- Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden, Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung, wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die Gründe bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle sowie alle Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, die der Verwaltungsrat innerhalb eines Kapitalbands vorgenommen hat.
Besondere Regeln gelten für den Verzicht auf einen Anhang und für Anleihensobligationen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen. Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen zudem Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen. Vor dem Abschluss ist daher sorgfältig zu prüfen, ob ein zulässiger Verzicht vorliegt und ob wegen ausstehender Anleihensobligationen zusätzliche Angaben erforderlich sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]