Darf eine erfasste Buchung nachträglich ohne Spur geändert werden?
Nein. Geschäftsbücher und Buchungsbelege müssen so geführt, erfasst und aufbewahrt werden, dass Änderungen nicht möglich sind, ohne dass sich diese feststellen lassen. Eine nachträgliche Änderung ohne erkennbare Spur ist damit nicht vereinbar.
Die massgebliche Regel verlangt Integrität, also Echtheit und Unverfälschbarkeit. Danach müssen Geschäftsbücher so geführt und aufbewahrt werden, und Buchungsbelege so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt. Für eine bereits erfasste Buchung bedeutet das: Eine spätere Anpassung darf nicht spurlos erfolgen. Wenn eine Änderung vorgenommen wird, muss erkennbar bleiben, dass eine Änderung stattgefunden hat.[1]
Zu prüfen ist deshalb nicht nur, ob eine Korrektur sachlich zulässig ist, sondern vor allem, ob das verwendete Verfahren die Feststellbarkeit von Änderungen sicherstellt. Die Regel erfasst sowohl die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher als auch die Erfassung und Aufbewahrung der Buchungsbelege. Entscheidend ist der Schutz vor unbemerkter Veränderung. Wer Buchungen berichtigt oder ergänzt, sollte daher sicherstellen, dass die Änderung nachvollziehbar bleibt und nicht den Anschein einer unveränderten ursprünglichen Erfassung erzeugt.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]