Aus welchen Bestandteilen besteht die Jahresrechnung eines Schweizer Unternehmens?
Die Jahresrechnung (Einzelabschluss) besteht nach dem zitierten Gesetzestext aus drei Bestandteilen: Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Sie ist Teil des Geschäftsberichts; besondere Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
Der zitierte Gesetzestext ordnet die Rechnungslegung in den Geschäftsbericht ein. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss). Für die Zusammensetzung der Jahresrechnung nennt der Text ausdrücklich drei Elemente: die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang. Wenn nach den Bestandteilen der Jahresrechnung gefragt wird, ist damit nach diesem Wortlaut genau diese Dreiteilung gemeint. Zugleich nennt die Bestimmung den Zweck der Rechnungslegung: Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens soll so dargestellt werden, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Das erklärt, weshalb die Jahresrechnung nicht nur aus Zahlenübersichten, sondern auch aus einem Anhang besteht.[1]
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Jahresrechnung ist nicht mit dem gesamten Geschäftsbericht gleichzusetzen, sondern ein Bestandteil davon. Der zitierte Text sagt ausserdem ausdrücklich, dass die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne vorbehalten bleiben. Deshalb lässt sich die Grundstruktur der Jahresrechnung zwar klar nennen, im Einzelfall sollte aber geprüft werden, ob zusätzliche oder besondere Regeln für die betreffende Unternehmensgrösse oder einen Konzernabschluss gelten. Ebenfalls erwähnt der Text, dass der Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden muss; für die Frage nach den Bestandteilen der Jahresrechnung ist das nicht selbst ein weiterer Bestandteil, aber ein wichtiger Zusammenhang der Rechnungslegung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]