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Fallen auf einer Verlustscheinforderung noch Zinsen an?

Nein. Für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung hat der Schuldner keine Zinsen zu zahlen. Der zitierte Gesetzestext sagt dies ausdrücklich. Zu prüfen ist aber stets, ob es tatsächlich um eine Forderung geht, die durch einen Verlustschein verurkundet ist, und welche Fassung der Bestimmung aktuell gilt.

Der zitierte Gesetzestext beantwortet die Frage direkt: «Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen.» Damit fallen auf der Verlustscheinforderung selbst nach dieser Bestimmung keine Zinsen an. Die Aussage bezieht sich ausdrücklich auf die Forderung, die durch den Verlustschein verurkundet ist. Voraussetzung ist also, dass ein Verlustschein für den ungedeckten Betrag der Forderung ausgestellt wurde und genau diese Forderung gemeint ist.[1]

Der gleiche Artikel ordnet den Verlustschein inhaltlich ein: Ein Gläubiger erhält ihn «für den ungedeckten Betrag seiner Forderung», und der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung. Für die Zinsfrage ist aber entscheidend, dass Absatz 4 die Zinszahlung des Schuldners gerade ausschliesst. Zusätzlich nennt der Text eine Folge für Dritte: «Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.» Wenn Sie den Einzelfall prüfen, sollte daher zuerst geklärt werden, ob tatsächlich ein Verlustschein vorliegt und ob die verlangten Zinsen genau diese verurkundete Forderung betreffen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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