Welche Verjährungsfrist läuft nach einer Schuldanerkennung oder einem Urteil neu?
Wird eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, beginnt die Verjährung von neuem, und die neue Verjährungsfrist ist stets die zehnjährige.
Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Für den besonders genannten Fall, dass eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt wird, ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige ist. Entscheidend ist daher, ob tatsächlich eine Anerkennung durch Ausstellung einer Urkunde vorliegt oder ob ein richterliches Urteil die Forderung festgestellt hat.[1]
Zu prüfen ist deshalb vor allem, auf welchen Vorgang sich der Neubeginn stützt. Das Gesetz nennt hier zwei Konstellationen: die Anerkennung der Forderung durch Ausstellung einer Urkunde und die Feststellung der Forderung durch Urteil des Richters. Liegt eine dieser Konstellationen vor, gilt für die neue Frist nicht einfach die frühere Frist weiter, sondern stets die zehnjährige. Daneben bleibt die Grundregel bestehen, dass mit der Unterbrechung die Verjährung von neuem beginnt.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]