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Nach wie vielen Jahren verjährt eine Forderung in der Schweiz?

Nach dem zitierten Gesetzestext verjähren Forderungen grundsätzlich mit Ablauf von zehn Jahren, sofern das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Ob im Einzelfall eine andere Frist gilt, muss daher anhand der einschlägigen besonderen Vorschrift geprüft werden.

Der zitierte Gesetzestext nennt als Grundregel eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese Grundregel erfasst «alle Forderungen», aber nur soweit das Bundeszivilrecht keine abweichende Regel vorsieht. Die Antwort auf die Frage lautet daher nicht ausnahmslos für jede Forderung gleich: Ausgangspunkt sind zehn Jahre, doch besondere Bestimmungen können eine andere Frist festlegen.[1]

Für die praktische Einordnung ist der Vorbehalt im Gesetz entscheidend: «für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt». Das bedeutet, dass die Frist von zehn Jahren nur dann gilt, wenn keine speziellere bundeszivilrechtliche Regel eingreift. Wenn Sie die Verjährung einer konkreten Forderung prüfen, sollten Sie deshalb nicht bei der Grundregel stehen bleiben, sondern zusätzlich kontrollieren, ob für genau diese Forderungsart eine besondere Verjährungsbestimmung besteht.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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