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Wie unterbricht man die Verjährung einer offenen Rechnung?

Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen sowie Pfand- und Bürgschaftsbestellung. Sie wird auch unterbrochen durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

Das Obligationenrecht bestimmt, dass die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. Als Anerkennung nennt das Gesetz namentlich auch Zins- und Abschlagszahlungen sowie Pfand- und Bürgschaftsbestellung. Für eine offene Rechnung ist deshalb zu prüfen, ob ein Verhalten des Schuldners vorliegt, das als Anerkennung der Forderung gilt, etwa eine Teilzahlung, eine Zinszahlung oder die Bestellung einer Sicherheit.[1]

Die Verjährung wird ausserdem unterbrochen durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Für die Unterbrechung ist daher zu prüfen, welcher dieser Schritte im konkreten Forderungsverhältnis vorgenommen worden ist und ob er sich auf die offene Rechnung bezieht. Das Gesetz nennt diese Handlungen ausdrücklich als Unterbrechungsgründe.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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