Laufen Zinsen auf einer Rechnung nach dem Konkurs des Kunden weiter?
Gegenüber der Konkursmasse kann der Gläubiger neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen. Mit der Konkurseröffnung werden zudem sämtliche Schuldverpflichtungen des Schuldners fällig, ausgenommen die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckten Verpflichtungen.
Mit der Konkurseröffnung werden gegenüber der Konkursmasse sämtliche Schuldverpflichtungen des Schuldners fällig. Ausgenommen sind Schuldverpflichtungen, die durch Grundstücke des Schuldners pfandrechtlich gedeckt sind. Für die Forderungsanmeldung gegenüber der Konkursmasse kann der Gläubiger neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen. Für Rechnungen bedeutet das: Massgeblich ist der Eröffnungstag des Konkurses; bis zu diesem Tag laufende Zinsen können geltend gemacht werden, zusammen mit der Hauptforderung und den Betreibungskosten.[1]
Bei noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht. Zu prüfen ist deshalb, ob die Forderung verzinslich oder unverzinslich ist, ob sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits verfallen war und ob eine pfandrechtliche Deckung durch Grundstücke des Schuldners besteht. Diese Punkte bestimmen, wie die Forderung gegenüber der Konkursmasse zu behandeln ist und welche Beträge geltend gemacht werden können.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]