Kann ein Kunde schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten?
Ja. Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
Das Obligationenrecht bestimmt: Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. Für die Praxis sind damit insbesondere drei Punkte zu prüfen: ob die verjährungsrechtliche Frist bereits begonnen hat, ob der Verzicht schriftlich erklärt wurde und ob die vereinbarte Dauer höchstens zehn Jahre beträgt. Wird mit allgemeinen Geschäftsbedingungen gearbeitet, gilt zusätzlich: In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.[1]
Bei mehreren verpflichteten Personen ordnet das Obligationenrecht die Wirkung des Verzichts getrennt an. Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden. Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners. Für Ansprüche gegen einen Versicherer gilt eine besondere Regel: Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht. Vor einem Vorgehen ist deshalb zu prüfen, wer genau verzichtet hat und gegenüber wem der Verzicht wirken soll.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]