Wie wird ein Verlustschein nach Bezahlung der Schuld gelöscht?
Der Schuldner kann die durch den Verlustschein verurkundete Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt tilgen, das den Verlustschein ausgestellt hat. Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht; auf Verlangen wird die Löschung bescheinigt.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bestimmt: Der Schuldner kann die durch den Verlustschein verurkundete Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt tilgen, welches den Verlustschein ausgestellt hat. Das Betreibungsamt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle. Für die Löschung ist damit die Tilgung über das zuständige Betreibungsamt vorgesehen, nämlich über jenes Amt, das den Verlustschein ausgestellt hat. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, welches Betreibungsamt den Verlustschein ausgestellt hat und ob die Zahlung dort erfolgt ist.[1]
Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt. Wer nach der Bezahlung einen Nachweis benötigt, kann daher eine Bescheinigung der Löschung verlangen. Massgeblich ist die Tilgung der durch den Verlustschein verurkundeten Forderung; daran knüpft das Gesetz die Löschung des Registereintrags und die Möglichkeit, sich diese Löschung bescheinigen zu lassen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]