Kann man gelieferte Ware zurückverlangen, wenn der Kunde nicht bezahlt?
Ja, unter den im Obligationenrecht genannten Voraussetzungen. Ist Vorausbezahlung oder Übergabe Zug um Zug vereinbart und gerät der Käufer mit dem Kaufpreis in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Sache bereits übergeben, kann er sie wegen Verzuges nur zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
Das Obligationenrecht (OR) bestimmt für den Kaufvertrag: Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten. Will der Verkäufer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dem Käufer sofort Anzeige zu machen. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die vereinbarte Zahlungs- und Übergaberegelung sowie ob ein Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises vorliegt.[1]
Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, regelt das OR die Rückforderung enger: Der Verkäufer kann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat. Für bereits gelieferte Ware ist daher entscheidend, ob ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt vereinbart wurde. Zu kontrollieren sind die Vertragsunterlagen, Bestellbedingungen, Auftragsbestätigungen oder andere Abreden, aus denen dieser Vorbehalt klar hervorgeht.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]