Wie hoch ist der gesetzliche Verzugszins auf einer unbezahlten Rechnung in der Schweiz?
Der gesetzliche Verzugszins beträgt bei Verzug mit der Zahlung einer Geldschuld grundsätzlich fünf vom Hundert für das Jahr. Höhere vertraglich vereinbarte Zinsen können unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch während des Verzuges verlangt werden.
Für eine unbezahlte Rechnung nennt das Gesetz als Grundregel: Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. Das gilt nach dem zitierten Wortlaut selbst dann, wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. Die gesetzliche Antwort auf die Frage nach dem Verzugszins ist daher grundsätzlich fünf vom Hundert für das Jahr, sofern es um den Verzug mit einer Geldschuld geht.[1]
Der zitierte Artikel nennt aber auch wichtige Grenzen dieser Grundregel. Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert ausbedungen worden, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. Zudem gilt unter Kaufleuten: Für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, können die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. Für die Einordnung einer konkreten Rechnung sollte deshalb geprüft werden, ob tatsächlich Verzug vorliegt und ob eine solche vertragliche oder kaufmännische Besonderheit einschlägig ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]