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Kann der Verkäufer vom Kauf zurücktreten und vor dem Konkurs des Kunden gelieferte Ware zurückfordern?

Nein. Hat der Verkäufer dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen, kann er nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt: Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern. Die Regel knüpft daran an, dass die Sache vor der Konkurseröffnung bereits übertragen und übergeben worden ist. Ist das geschehen, bleibt der Rücktritt vom Kaufvertrag zur Rückforderung der gelieferten Ware ausgeschlossen.[1]

Das SchKG ordnet diesen Ausschluss auch dann an, wenn sich der Verkäufer den Rücktritt oder die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten hat. Ein vertraglicher Vorbehalt ändert also nichts daran, dass die bereits vor der Konkurseröffnung übertragene und übergebene Sache nicht auf diesem Weg zurückverlangt werden kann. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob die Sache dem Schuldner vor der Konkurseröffnung tatsächlich übertragen worden ist und ob es sich um die verkaufte und bereits übergebene Sache handelt.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die derzeit geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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