Darf man Lieferungen an einen zahlungsunfähig gewordenen Kunden zurückhalten?
Ja, bei einem zweiseitigen Vertrag kann die eigene Leistung zurückgehalten werden, wenn der andere Teil zahlungsunfähig geworden ist und dadurch der eigene Anspruch gefährdet wird. Das Zurückhalten gilt so lange, bis die Gegenleistung sichergestellt wird; bleibt die Sicherstellung trotz Begehren innerhalb einer angemessenen Frist aus, kann ein Rücktritt vom Vertrag möglich sein.
Bei einem zweiseitigen Vertrag darf die eigene Leistung zurückgehalten werden, wenn der andere Teil zahlungsunfähig geworden ist und dadurch der eigene Anspruch gefährdet wird. Das Gesetz nennt als Beispiele insbesondere den Konkurs oder eine fruchtlose Pfändung. Entscheidend ist also nicht jede wirtschaftliche Unsicherheit, sondern eine Zahlungsunfähigkeit, die die Vermögenslage so verschlechtert, dass die Gegenleistung gefährdet erscheint. Für Lieferungen bedeutet das: Die Lieferung kann grundsätzlich so lange zurückbehalten werden, bis die Gegenleistung sichergestellt wird.[1]
Das Zurückbehaltungsrecht ist an Bedingungen geknüpft. Es setzt erstens einen zweiseitigen Vertrag voraus. Zweitens muss der andere Teil zahlungsunfähig geworden sein. Drittens muss gerade durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des anderen Vertragsteils gefährdet sein. Die Leistung darf dann nicht endgültig verweigert werden, sondern nur so lange zurückgehalten werden, bis eine Sicherstellung der Gegenleistung erfolgt. Bleibt eine verlangte Sicherstellung innerhalb einer angemessenen Frist aus, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Vor einem Schritt sollte daher geprüft werden, ob die Zahlungsunfähigkeit und die Gefährdung des Anspruchs tatsächlich vorliegen und ob eine Sicherstellung verlangt wurde.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]