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Darf man einem säumigen Kunden Mahngebühren verrechnen?

Das Obligationenrecht bestimmt, dass der Schuldner bei Verzug auch einen grösseren Schaden ersetzen muss, wenn der Gläubiger einen solchen Schaden erlitten hat und der Schuldner nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Erfasst ist damit ein nachweisbarer Verzugsschaden neben den Verzugszinsen; ob und in welcher Höhe ein bestimmter Betrag geschuldet ist, richtet sich nach diesen Voraussetzungen.

Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) bestimmt: Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Für Kosten im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug bedeutet das: Ersatz setzt einen tatsächlich erlittenen grösseren Schaden voraus, der über die Vergütung durch Verzugszinse hinausgeht. Massgeblich sind damit der eingetretene Schaden, der Zusammenhang mit dem Verzug und die Frage, ob der Schuldner den Entlastungsbeweis erbringt.[1]

Das Obligationenrecht bestimmt weiter: Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen. Wer einen Betrag wegen Verzugs geltend machen will, muss deshalb insbesondere prüfen, ob ein grösserer Schaden vorliegt, der sich gegenüber den Verzugszinsen abgrenzen und gegebenenfalls zum voraus abschätzen lässt. Zu prüfen ist auch, ob Umstände vorliegen, mit denen der Schuldner beweisen kann, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Die gesetzliche Folge knüpft an diese Voraussetzungen an.[1]

Diese Zusammenfassung gibt den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext wieder. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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