Wann erhält der Gläubiger nach einer Pfändung einen Verlustschein?
Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Das Betreibungsamt stellt ihn aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.
Nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erhält jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Massgebend ist damit, dass eine Teilnahme an der Pfändung vorliegt und dass nach der Verwertung ein ungedeckter Betrag verbleibt. Ausgestellt wird der Verlustschein durch das Betreibungsamt, sobald die Höhe des Verlustes feststeht. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.[1]
Der Verlustschein hat im SchKG bestimmte Wirkungen. Er gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. Zudem kann der Gläubiger während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. Für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung hat der Schuldner keine Zinsen zu zahlen.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die derzeit geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]