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Welches Dokument braucht man für die provisorische Rechtsöffnung?

Für die provisorische Rechtsöffnung braucht es eine Schuldanerkennung, die entweder durch öffentliche Urkunde festgestellt oder durch Unterschrift bekräftigt ist. Auf dieser Grundlage kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen; sie wird ausgesprochen, wenn nicht sofort glaubhaft gemachte Einwendungen die Schuldanerkennung entkräften.

Erforderlich ist eine Schuldanerkennung als Grundlage der Forderung. Das Gesetz nennt dafür zwei Formen: Die Forderung muss entweder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten Schuldanerkennung oder auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhen. Liegt eine solche Grundlage vor, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Entscheidend ist also nicht irgendein beliebiges Dokument, sondern gerade eine Schuldanerkennung in einer der gesetzlich genannten Formen.[1]

Ob die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, hängt zusätzlich davon ab, ob der Betriebene sofort glaubhaft gemachte Einwendungen vorbringt, welche die Schuldanerkennung entkräften. Für die Prüfung ist daher zu verifizieren, ob das vorgelegte Dokument tatsächlich eine Schuldanerkennung darstellt und ob es entweder als öffentliche Urkunde vorliegt oder durch Unterschrift bekräftigt ist. Ebenso ist zu beachten, dass die Rechtsöffnung trotz eines solchen Dokuments nicht ausgesprochen wird, wenn entsprechende Einwendungen sofort glaubhaft gemacht werden.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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