Führt eine Betreibung gegen eine GmbH oder AG zur Pfändung oder zum Konkurs?
Bei einer GmbH oder AG wird die Betreibung nach dem zitierten Gesetz grundsätzlich auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, nicht auf dem Weg der Pfändung. Das gilt, wenn der Schuldner im Handelsregister als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen ist.
Für eine AG und für eine GmbH nennt das Gesetz ausdrücklich die Konkursbetreibung. Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unter anderem als «Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft» oder als «Gesellschaft mit beschränkter Haftung». Für die hier gestellte Frage spricht der zitierte Wortlaut daher klar für Konkurs und nicht für Pfändung.[1]
Wichtig ist die im Gesetz genannte Voraussetzung der Handelsregistereintragung. Die Eintragung wirkt nach dem zitierten Text erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage. Für die praktische Einordnung sollte deshalb geprüft werden, ob die Gesellschaft im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich in dieser Eigenschaft im Handelsregister eingetragen war und ob damit die gesetzliche Wirkung bereits eingetreten ist. Der zitierte Artikel sagt zudem, dass die Fortsetzung als «Ordentliche Konkursbetreibung» oder als «Wechselbetreibung» erfolgt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]