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Darf ein Kunde unsere Rechnung mit einer eigenen Forderung verrechnen?

Ja, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere gleichartige Leistungen schulden, kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, soweit beide Forderungen fällig sind. Der Schuldner kann die Verrechnung auch geltend machen, wenn seine Gegenforderung bestritten wird. Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, als die Verrechnung mit der anderen Forderung möglich war.

Das Obligationenrecht bestimmt: Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen schulden, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, insofern beide Forderungen fällig sind. Für eine Rechnung bedeutet das: Eine Verrechnung kommt in Betracht, wenn zwischen denselben Personen auf beiden Seiten Forderungen bestehen, die gleichartig sind, und wenn beide Forderungen fällig sind. Zu prüfen sind deshalb insbesondere, ob tatsächlich gegenseitige Forderungen bestehen, ob es um Geldsummen oder um andere gleichartige Leistungen geht und ob die Fälligkeit auf beiden Seiten eingetreten ist.[1]

Weiter bestimmt das Obligationenrecht, dass der Schuldner die Verrechnung geltend machen kann, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. Zudem kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Zu prüfen ist daher nicht nur, ob die Gegenforderung behauptet wird, sondern auch, ob sie zu dem Zeitpunkt, in dem die Verrechnung möglich war, noch nicht verjährt war. Diese Punkte sind für die Beurteilung einer erklärten Verrechnung wesentlich.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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