Welche Rechnungen verjähren bereits nach fünf Jahren?
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren nach Artikel 128 des Obligationenrechts bestimmte Forderungen: für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie andere periodische Leistungen, aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und Wirtsschulden sowie aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten bestimmter Rechtsberufe und aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
Das Obligationenrecht bestimmt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für mehrere Gruppen von Forderungen. Dazu gehören Forderungen für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen. Ebenfalls mit Ablauf von fünf Jahren verjähren Forderungen aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden. Wer eine Rechnung einordnet, sollte deshalb zuerst prüfen, ob sie zu einer dieser ausdrücklich genannten Gruppen gehört und ob es sich etwa um eine periodische Leistung handelt.[1]
Die gleiche Frist gilt auch für Forderungen aus Handwerksarbeit, aus Kleinverkauf von Waren, aus ärztlicher Besorgung, aus Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. Für Rechnungen ist daher entscheidend, aus welchem Rechtsgrund die Forderung stammt: Eine Rechnung aus Handwerksarbeit oder aus Kleinverkauf von Waren fällt nach dieser Regel ebenso unter fünf Jahre wie eine Forderung aus ärztlicher Besorgung oder aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]