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Wann verjährt ein Verlustschein in der Schweiz?

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines. Gegenüber den Erben des Schuldners verjährt sie jedoch spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bestimmt für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung eine Verjährungsfrist von 20 Jahren nach der Ausstellung des Verlustscheines. Für Erben des Schuldners gilt eine besondere Grenze: Gegenüber den Erben verjährt die Forderung spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges. Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, wann der Verlustschein ausgestellt wurde und ob die Forderung gegenüber dem Schuldner selbst oder gegenüber dessen Erben geltend gemacht wird.[1]

Das Gesetz regelt zudem die Tilgung: Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt tilgen, welches den Verlustschein ausgestellt hat. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle. Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht; die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt. Wer den Stand eines Verlustscheins beurteilen will, sollte daher auch prüfen, ob bereits eine Tilgung erfolgt ist und ob eine Löschung im Register eingetragen wurde.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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