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Wie geht es nach der provisorischen Rechtsöffnung weiter?

Nach der provisorischen Rechtsöffnung kann der Gläubiger nach Ablauf der Zahlungsfrist je nach Person des Schuldners die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. Der Betriebene kann innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterbleibt diese Klage oder wird sie abgewiesen, werden die Rechtsöffnung und gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.

Nach der provisorischen Rechtsöffnung kann der Gläubiger nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. Massgeblich sind damit der Ablauf der Zahlungsfrist und die Person des Schuldners. Zu prüfen sind insbesondere, ob die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist und ob im konkreten Fall die provisorische Pfändung oder das Güterverzeichnis in Betracht kommt.[1]

Der Betriebene kann innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Wird diese Aberkennungsklage nicht erhoben oder wird sie abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv. Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind. Zu prüfen sind deshalb insbesondere, ob die Klagefrist noch läuft, bei welchem Gericht die Klage einzureichen ist und ob bereits ein Güterverzeichnis angeordnet wurde.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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