Wer trägt die Kosten, wenn ein Gläubiger das Konkursbegehren stellt?
Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. Das Gericht kann vom Gläubiger dafür einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
Nach dem zitierten Gesetzestext trägt grundsätzlich die Person, die das Konkursbegehren stellt, die Kosten in dem dort genannten Umfang. Die Haftung erfasst die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven entstehen, oder alternativ die Kosten bis zum Schuldenruf. Für die Frage, wer zahlt, ist damit nicht allgemein jeder spätere Verfahrensaufwand gemeint, sondern genau der im Gesetz genannte Zeitraum und diese beiden Verfahrensgrenzen sind massgebend.[1]
Zusätzlich kann das Gericht vom Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. Das bedeutet: Die Kostenpflicht kann nicht nur am Ende relevant werden, sondern das Gericht darf vorab eine Zahlung zur Deckung dieser Kosten verlangen. Ob und in welcher Höhe ein Vorschuss verlangt wird, sagt der zitierte Text hier nicht näher; sicher ergibt sich aber, dass ein Vorschuss möglich ist und dass sich die Kostenhaftung an den ausdrücklich genannten Verfahrensabschnitten orientiert. Für die praktische Einordnung sollte deshalb die aktuelle Fassung der genannten Bestimmung und ihr genauer Wortlaut geprüft werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die derzeit geltende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]