Kann man einen Schuldner mit einem Konkursverlustschein erneut betreiben?
Ja, aber nicht uneingeschränkt. Gestützt auf einen Konkursverlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Der Verlustschein berechtigt zudem zum Arrest; ob die Forderung anerkannt oder bestritten wurde, ist im Verlustschein anzugeben.
Ein Konkursverlustschein entsteht für den ungedeckt bleibenden Betrag einer Forderung. Im Verlustschein wird festgehalten, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Wurde sie anerkannt, gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. Für die Frage einer erneuten Betreibung ist aber der nächste Satz entscheidend: Gestützt auf den Konkursverlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.[1]
Das Gesetz präzisiert auch, was dabei mitzählt: Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. Der Konkursverlustschein berechtigt ausserdem zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Für die praktische Prüfung kommt es deshalb darauf an, ob tatsächlich neues Vermögen im gesetzlichen Sinn vorliegt. Ohne diese Voraussetzung lässt sich die erneute Betreibung nach dem zitierten Wortlaut nicht auf den Konkursverlustschein stützen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]