Darf man eine offene Rechnung ohne Zustimmung des Kunden an ein Inkassobüro abtreten?
Grundsätzlich ja. Der Gläubiger kann eine Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten. Das gilt aber nur, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Ob eine offene Rechnung an ein Inkassobüro abgetreten werden darf, hängt daher vor allem davon ab, ob ein Abtretungsverbot oder eine andere Schranke besteht.
Nach dem zitierten Gesetzestext ist der Ausgangspunkt klar: „Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten“. Ein Inkassobüro ist rechtlich zunächst einfach „ein anderer“, sodass eine Abtretung einer offenen Rechnung grundsätzlich ohne Zustimmung des Kunden möglich ist. Diese Grundregel ist aber nicht schrankenlos. Der gleiche Satz nennt ausdrücklich drei Grenzen: wenn das Gesetz entgegensteht, wenn eine Vereinbarung entgegensteht oder wenn die Natur des Rechtsverhältnisses entgegensteht. Für die praktische Prüfung bedeutet das: Vor einer Abtretung sollte kontrolliert werden, ob im Vertrag mit dem Kunden ein Abtretungsausschluss steht oder ob ausnahmsweise die Forderung wegen ihrer rechtlichen Einordnung nicht frei übertragbar ist.[1]
Der zitierte Text regelt zusätzlich einen besonderen Vertrauensschutz für einen Dritten, der die Forderung „im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis“ erworben hat, wenn dieses „ein Verbot der Abtretung nicht enthält“. In diesem Fall kann der Schuldner dem Dritten die Einrede, die Abtretung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen, nicht entgegensetzen. Das ändert nichts daran, dass zunächst geprüft werden sollte, ob überhaupt ein vertragliches Abtretungsverbot besteht. Für die Frage nach dem Inkassobüro folgt daraus vorsichtig zusammengefasst: Ohne Zustimmung des Kunden ist die Abtretung im Grundsatz zulässig, aber nur, wenn keine gesetzliche, vertragliche oder aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgende Schranke entgegensteht; bei schriftlichen Unterlagen ist zudem darauf zu achten, ob dort ein Verbot der Abtretung enthalten ist oder nicht.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]