Wann ist eine Rechnung fällig, wenn keine Zahlungsfrist vereinbart wurde?
Wenn die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist, kann die Erfüllung nach dem zitierten Gesetzestext sogleich geleistet und gefordert werden. Ohne vereinbarte Zahlungsfrist spricht das dafür, dass die Forderung grundsätzlich sofort fällig ist, soweit sich nicht aus dem Rechtsverhältnis selbst etwas anderes ergibt.
Der zitierte Gesetzestext regelt den Fall, dass keine Zeit der Erfüllung festgelegt ist. Er sagt: Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden. Für eine Rechnung ohne vereinbarte Zahlungsfrist bedeutet das grundsätzlich: Die Zahlung ist nicht erst nach einer zusätzlichen Frist geschuldet, sondern kann sofort verlangt werden. Entscheidend ist aber, dass wirklich weder eine vertragliche Abrede noch die Natur des konkreten Rechtsverhältnisses einen anderen Zeitpunkt vorgibt.[1]
Für die Einordnung sind daher zwei Punkte zu prüfen. Erstens: Gibt es doch eine Abrede zur Zahlungszeit, etwa in Vertrag, Offerte, AGB oder auf andere Weise? Wenn ja, geht diese Bestimmung vor. Zweitens: Ergibt sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ein anderer Erfüllungszeitpunkt? Der zitierte Text nennt diese Möglichkeit ausdrücklich, ohne sie im Einzelnen auszubuchstabieren. Lässt sich aus diesen beiden Punkten kein anderer Termin ableiten, kann die Erfüllung nach dem veröffentlichten Wortlaut sogleich geleistet und gefordert werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]