Darf man vor Vertragsabschluss einen Betreibungsauszug eines Kunden verlangen?
Ja, grundsätzlich kann vor Vertragsabschluss ein Betreibungsauszug verlangt werden, wenn ein Interesse glaubhaft gemacht wird. Das Gesetz nennt ausdrücklich den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages als Fall, in dem dieses Interesse insbesondere glaubhaft gemacht ist. Dabei gelten aber gesetzliche Grenzen dazu, welche Betreibungen Dritten überhaupt mitgeteilt werden dürfen.
Nach dem Gesetz kann jede Person die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und Auszüge erhalten, wenn sie ein Interesse glaubhaft macht. Dieses Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Für die Frage vor Vertragsabschluss spricht der Gesetzestext also grundsätzlich dafür, dass ein Betreibungsauszug verlangt werden kann, sofern der Bezug zum beabsichtigten Vertrag unmittelbar ist. Eine vorsichtige Prüfung ist, ob das Gesuch tatsächlich auf den konkreten Vertragsabschluss bezogen ist und nicht nur allgemein oder ohne erkennbaren Zusammenhang gestellt wird.[1]
Die Auskunft ist jedoch nicht grenzenlos. Das Betreibungsamt darf Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn einer der gesetzlich genannten Fälle vorliegt, etwa bei Nichtigkeit, Aufhebung aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids, Obsiegen des Schuldners mit einer Rückforderungsklage, Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger oder unter den im Gesetz geregelten Voraussetzungen nach einem entsprechenden Gesuch des Schuldners. Zudem erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Als vorsichtiger Schritt sollte deshalb geprüft werden, ob der verlangte Auszug überhaupt noch mitgeteilt werden darf und ob gesetzliche Ausschlussgründe eingreifen. Weitere Einzelheiten ergeben sich direkt aus der vollständigen Bestimmung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]