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Muss ein Betreibungsbegehren eingeschrieben eingereicht werden?

Nein. Das Betreibungsbegehren ist an das Betreibungsamt schriftlich oder mündlich zu richten. Das Gesetz verlangt dabei bestimmte Angaben zum Gläubiger, zum Schuldner und zur Forderung; auf Verlangen ist der Eingang gebührenfrei zu bescheinigen.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bestimmt, dass das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten ist. Für die Einreichung nennt das Gesetz damit diese beiden Formen. Zugleich schreibt es vor, welche Angaben enthalten sein müssen: Name und Wohnort des Gläubigers und eines allfälligen Bevollmächtigten, bei Wohnsitz des Gläubigers im Ausland das in der Schweiz gewählte Domizil, Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters sowie bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft die Erben, an welche die Zustellung zu erfolgen hat. Weiter sind die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben; bei verzinslichen Forderungen auch der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Zudem sind die Forderungsurkunde und deren Datum, oder in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung, anzugeben.[1]

Bei einer pfandgesicherten Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. Wer ein Betreibungsbegehren einreicht, sollte deshalb vorab prüfen, ob neben den allgemeinen Angaben zusätzliche Angaben wegen einer Pfandsicherung erforderlich sind. Das Gesetz ordnet ferner an, dass der Eingang des Betreibungsbegehrens dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen ist. Wer einen Nachweis über den Eingang benötigt, sollte daher ausdrücklich eine solche Bescheinigung verlangen. Massgebend bleibt, dass das Begehren an das zuständige Betreibungsamt gerichtet wird und die gesetzlich verlangten Angaben vollständig enthalten sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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