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Welche Angaben muss ein Betreibungsbegehren enthalten?

Ein Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Anzugeben sind insbesondere Gläubiger und Schuldner mit Wohnort, je nach Fall weitere Zustell- oder Vertretungsangaben, die Forderungssumme beziehungsweise die verlangte Sicherheit in gesetzlicher Schweizerwährung sowie die Forderungsurkunde mit Datum oder sonst der Grund der Forderung. Bei pfandgesicherten Forderungen kommen zusätzliche Angaben hinzu.

Das Gesetz verlangt zunächst die Form und die Grundangaben. Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: der Name und Wohnort des Gläubigers und eines allfälligen Bevollmächtigten. Wohnt der Gläubiger im Auslande, ist zudem das von ihm in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes. Weiter anzugeben sind der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters. Richtet sich das Begehren gegen eine Erbschaft, ist zusätzlich anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat.[1]

Zum Inhalt der Forderung nennt das Gesetz weitere Pflichtangaben. Anzugeben sind die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung. Bei verzinslichen Forderungen müssen auch der Zinsfuss und der Tag genannt werden, seit welchem der Zins gefordert wird. Ausserdem ist die Forderungsurkunde und deren Datum anzugeben; fehlt eine solche Urkunde, ist stattdessen der Grund der Forderung zu nennen. Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. Wenn Sie ein Betreibungsbegehren vorbereiten, sollten Sie deshalb besonders prüfen, ob alle gesetzlich verlangten Angaben vollständig bezeichnet sind und ob bei besonderen Konstellationen wie Auslanddomizil, Erbschaft oder Pfandsicherung zusätzliche Angaben nötig sind.[1]

Auf Verlangen ist der Eingang des Betreibungsbegehrens dem Gläubiger gebührenfrei zu bescheinigen. Das betrifft nicht den Mindestinhalt selbst, kann aber für die Einreichung und den Nachweis des Eingangs wichtig sein.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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