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Kann man den Konkurs eines Kunden ohne vorgängige Betreibung verlangen?

Ja. Nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen, wenn einer der gesetzlich genannten Fälle vorliegt, insbesondere bei unbekanntem Aufenthaltsort, Flucht zur Entziehung von Verbindlichkeiten, betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, Verheimlichung von Vermögensbestandteilen in einer Pfändungsbetreibung oder bei Zahlungseinstellung eines der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldners.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht vor, dass ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen kann. Das gilt gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen. Es gilt auch gegen jeden Schuldner, der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht hat. Ebenfalls genannt ist der Fall, dass ein Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat. Diese Fälle erlauben das Begehren direkt beim Gericht, ohne dass zuvor eine Betreibung durchgeführt werden muss.[1]

Ein weiterer gesetzlicher Fall betrifft einen Schuldner, der der Konkursbetreibung unterliegt und seine Zahlungen eingestellt hat. Auch dann kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung die Konkurseröffnung verlangen. Für das gerichtliche Vorgehen bestimmt das SchKG zudem: Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen. Vor einem Vorgehen ist deshalb zu prüfen, ob der konkrete Sachverhalt einem der genannten gesetzlichen Fälle entspricht und ob beim Schuldner die Voraussetzungen für die gerichtliche Vorladung in der Schweiz erfüllt sind.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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