Innert welcher Frist kann der Schuldner Rechtsvorschlag erheben?
Der Rechtsvorschlag ist entweder sofort gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Wird die Forderung nur teilweise bestritten, muss der bestrittene Betrag genau angegeben werden.
Nach dem zitierten Gesetzestext kann der Betriebene den Rechtsvorschlag auf zwei Arten fristgerecht erheben: entweder sofort gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Für die Fristfrage ist damit entscheidend, wann die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt ist und ob der Rechtsvorschlag allenfalls bereits sofort bei der Übergabe erklärt wurde.[1]
Wird die Forderung nicht vollständig, sondern nur teilweise bestritten, verlangt der Gesetzestext eine genaue Angabe des bestrittenen Betrags. Fehlt diese genaue Angabe, gilt die ganze Forderung als bestritten. Zudem ist die Erklärung des Rechtsvorschlags auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. Wenn Sie die Frist prüfen, sollten Sie deshalb auch kontrollieren, ob die Erklärung rechtzeitig beim richtigen Empfänger abgegeben wurde und ob bei einem teilweisen Bestreiten der Betrag genau bezeichnet ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]