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Wann kann man das Fortsetzungsbegehren stellen?

Das Fortsetzungsbegehren kann gestellt werden, wenn die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Frühestens ist es 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls möglich; das Recht dazu erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, wobei die Frist bei erhobenem Rechtsvorschlag unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen stillsteht.

Ein Fortsetzungsbegehren ist nach dem zitierten Gesetzestext nur möglich, wenn die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Liegt keine solche Einstellung vor, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen. Vor Ablauf dieser Mindestfrist ist das Begehren also nicht vorgesehen. Entscheidend ist damit sowohl der Stand der Betreibung als auch der Zeitpunkt seit der Zustellung des Zahlungsbefehls.[1]

Das Recht, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht diese Frist jedoch zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Für die Prüfung im Einzelfall ist deshalb sorgfältig zu kontrollieren, wann der Zahlungsbefehl zugestellt wurde und ob ein Rechtsvorschlag sowie ein dadurch ausgelöstes Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorlagen. Der Gesetzestext nennt zudem, dass der Eingang des Fortsetzungsbegehrens auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt wird.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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