Wann erhält man die definitive Rechtsöffnung?
Die definitive Rechtsöffnung kommt in Betracht, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gleichgestellt sind bestimmte andere vollstreckbare Titel, etwa gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO sowie bestimmte Verfügungen und Entscheide, die das Gesetz ausdrücklich nennt.
Die definitive Rechtsöffnung erhält man nicht schon wegen der blossen Behauptung einer Forderung. Nach dem zitierten Gesetzestext kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Entscheidend ist also, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt und dass sich die betriebene Forderung darauf stützt. Ohne einen solchen Titel nennt der zitierte Artikel diese Form der Rechtsöffnung nicht.[1]
- Dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen.
- Ebenfalls gleichgestellt sind vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO.
- Dazu kommen Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden.
- Ausdrücklich genannt sind auch die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben.
- Im Bereich der Mehrwertsteuer nennt der Gesetzestext zudem Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
Für die praktische Einordnung heisst das: Zu prüfen ist vorsichtig, ob der vorhandene Titel genau zu den im Gesetz genannten Kategorien gehört und ob er vollstreckbar beziehungsweise rechtskräftig ist, soweit der zitierte Text dies verlangt. Gerade bei Verwaltungsverfügungen, öffentlichen Urkunden oder Titeln im Bereich der Mehrwertsteuer sollte der Wortlaut des Titels mit der gesetzlichen Kategorie abgeglichen werden, statt eine Gleichstellung anzunehmen, die der Artikel nicht ausdrücklich nennt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]