Ab wann läuft die Verjährung einer unbezahlten Rechnung?
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung. Ist die Forderung auf Kündigung gestellt, beginnt sie mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist. Für eine unbezahlte Rechnung ist daher zuerst zu prüfen, wann die Forderung fällig geworden ist.
Für eine unbezahlte Rechnung läuft die Verjährung nach dem zitierten Gesetzestext grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig ist. Entscheidend ist also nicht bloss, dass eine Rechnung gestellt oder nicht bezahlt wurde, sondern wann die Zahlung rechtlich geschuldet war. Um die Verjährung zeitlich einzuordnen, ist deshalb zuerst die Fälligkeit der konkreten Forderung festzustellen.[1]
Der zitierte Text nennt zudem einen besonderen Fall: Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, beginnt die Verjährung nicht schon beliebig früh, sondern mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist. Ob dieser Sonderfall bei einer Rechnung überhaupt eine Rolle spielt, hängt von der Art der Forderung ab. Wenn unklar ist, ob die Forderung einfach fällig oder erst nach Kündigung durchsetzbar ist, sollte genau im Vertrag oder in den massgebenden Unterlagen nachgesehen werden, ab wann die Forderung fällig war oder auf welchen Termin eine Kündigung zulässig gewesen wäre.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]