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Wie lange bleibt eine Betreibung im Betreibungsauszug sichtbar?

Für Dritte erlischt das Einsichtsrecht grundsätzlich fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Vorher kann eine Betreibung Dritten in bestimmten Fällen schon früher nicht mehr bekannt gegeben werden, etwa bei Rückzug, Aufhebung oder unter den Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG.

Massgeblich ist das Einsichtsrecht Dritter in die Register und Auszüge der Betreibungsämter. Dieses Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Solange diese Frist nicht abgelaufen ist, kann eine Betreibung grundsätzlich im Betreibungsauszug gegenüber Dritten noch sichtbar sein, sofern nicht eine besondere Ausnahme greift. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können allerdings im Interesse eines bei ihnen hängigen Verfahrens weiterhin Auszüge verlangen.[1]

Schon vor Ablauf dieser fünf Jahre geben die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben wurde, wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Eine weitere wichtige Ausnahme gilt auf Gesuch des Schuldners nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, falls der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen nicht nachweist, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Wird dieser Nachweis später doch erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Zu prüfen sind daher insbesondere der Abschluss des Verfahrens und ob einer dieser Ausnahmefälle vorliegt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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