Innert welcher Frist muss man seine Forderung im Konkurs eines Kunden eingeben?
Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses sind Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln innert einem Monat beim Konkursamt einzugeben. Massgeblich ist die Bekanntmachung des Konkursamts; dort steht auch, ob das Verfahren ordentlich oder summarisch durchgeführt wird.
Die Frist ergibt sich aus der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses durch das Konkursamt. Diese Bekanntmachung muss die Aufforderung an die Gläubiger enthalten, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben. Genannt werden als Beispiele für Beweismittel Schuldscheine und Buchauszüge. Für die Frist zählt also nicht irgendein früherer Kontakt, sondern die öffentliche Bekanntmachung des Konkurses.[1]
Wichtig ist deshalb, die öffentliche Bekanntmachung genau zu prüfen. Dort müssen unter anderem der Schuldner, dessen Wohnort und der Zeitpunkt der Konkurseröffnung genannt sein. Ebenfalls steht darin, ob der Konkurs im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird. Für die Eingabe der Forderung ist vorsichtig darauf zu achten, dass sie beim Konkursamt erfolgt und dass die verlangten Beweismittel mit eingereicht werden. Wenn Unsicherheit über Inhalt oder Umfang der Anmeldung besteht, lässt sich aus der zitierten Bestimmung jedenfalls sicher sagen, dass die Monatsfrist an die Bekanntmachung anknüpft und die Eingabe an das Konkursamt zu richten ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]