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Wann kann man Vermögen eines Schuldners mit einem Arrest sperren lassen?

Ein Arrest kommt nach Art. 271 SchKG für Vermögensstücke des Schuldners in der Schweiz in Betracht, wenn eine fällige, nicht durch ein Pfand gedeckte Forderung besteht und einer der gesetzlich genannten Arrestgründe vorliegt. In bestimmten Fällen nach Ziffern 1 und 2 ist er auch für eine nicht verfallene Forderung möglich.

Ein Arrest setzt voraus, dass es um Vermögensstücke des Schuldners geht, die sich in der Schweiz befinden. Zudem nennt das Gesetz als Grundfall eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Arrest verlangt werden, wenn einer der gesetzlich aufgezählten Arrestgründe erfüllt ist. Dazu gehören insbesondere: kein fester Wohnsitz des Schuldners; Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, Flucht oder Fluchtvorbereitungen in der Absicht, sich der Erfüllung von Verbindlichkeiten zu entziehen; Durchreise oder Teilnahme an Messen und Märkten bei Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; Wohnsitz ausserhalb der Schweiz bei genügendem Bezug zur Schweiz oder bei einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1; Besitz eines provisorischen oder definitiven Verlustscheins; Besitz eines definitiven Rechtsöffnungstitels.[1]

  • Zu prüfen ist zuerst, ob die Forderung fällig ist und nicht durch ein Pfand gedeckt ist.
  • Zu prüfen ist weiter, ob sich die betroffenen Vermögensstücke in der Schweiz befinden.
  • Dann ist der konkrete Arrestgrund festzustellen: fehlender fester Wohnsitz, Vereitelungshandlungen oder Flucht, Durchreise oder Messe- und Marktbesuch bei sofort zu erfüllenden Forderungen, Wohnsitz ausserhalb der Schweiz mit genügendem Bezug zur Schweiz oder Schuldanerkennung, Verlustschein oder definitiver Rechtsöffnungstitel.
  • Bei einem Schuldner, der nicht in der Schweiz wohnt, verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung entweder einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht.
  • Im Fall eines definitiven Rechtsöffnungstitels entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.

[1]

Für nicht verfallene Forderungen gilt eine wichtige Ausnahme: In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden. Das betrifft die Fälle, in denen der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat, sowie die Fälle von Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, Flucht oder Fluchtvorbereitungen in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen. Das Gesetz ordnet dafür ausdrücklich an, dass der Arrest gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung bewirkt. Ausserhalb dieser beiden Fallgruppen sollte deshalb besonders genau geprüft werden, ob die Forderung bereits fällig ist und welcher Arrestgrund tatsächlich einschlägig ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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