Wer schuldet den Zoll bei einer Einfuhr in die Schweiz?
Bei einer Einfuhr können mehrere Personen Zollschuldnerin oder Zollschuldner sein. Dazu zählen insbesondere die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, die zur Zollanmeldung verpflichtete oder damit beauftragte Person sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren eingeführt werden. Diese Personen haften grundsätzlich solidarisch für die Zollschuld.
Bei der Einfuhr schuldet den Zoll nicht zwingend nur eine einzige Person. Als Zollschuldnerin oder Zollschuldner nennt das Gesetz insbesondere drei Gruppen: die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist, sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden. Für ein Unternehmen ist deshalb wichtig, die eigene Rolle im Importvorgang genau zu prüfen: Wer veranlasst den Grenzübertritt, wer übernimmt die Zollanmeldung und für wessen Rechnung erfolgt die Einfuhr? Schon aus einer dieser Funktionen kann sich die Zollschuld ergeben.[1]
Diese Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften grundsätzlich solidarisch. Das bedeutet, dass die Zollschuld gegenüber mehreren beteiligten Personen geltend gemacht werden kann; der interne Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht. Das Gesetz nennt aber auch Ausnahmen von der solidarischen Haftung. Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, unter den ausdrücklich genannten Voraussetzungen. Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte die richtige Anmeldung aus den im Gesetz genannten Gründen nicht erkennen konnte. Wenn ein Fall in diese Richtung geht, sollte die genaue Voraussetzung jeder Ausnahme am Wortlaut der Bestimmung geprüft werden.[1]
Zusätzlich regelt die Bestimmung besondere Konstellationen für Rechtsnachfolge. Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war; die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt zudem in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. Bei Umstrukturierungen oder Nachfolgen sollte daher geprüft werden, ob ältere Einfuhren noch eine Rolle spielen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]