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Wann darf man einen durchgestrichenen Preis oder Vergleichspreis angeben?

Ein durchgestrichener Preis oder anderer Vergleichspreis ist neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für Selbstvergleich, Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich erfüllt sind. Je nach Fall gelten zusätzliche Anforderungen zur Kennzeichnung, Dauer und Glaubhaftmachung.

Ein Vergleichspreis darf neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis bekanntgegeben werden, wenn einer der gesetzlich genannten Fälle vorliegt: beim Selbstvergleich, wenn die Ware oder Dienstleistung tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten wurde, und zwar entweder bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage. Zulässig ist er auch als Einführungspreis, wenn die Ware oder Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis angeboten wird. Ebenfalls möglich ist ein Konkurrenzvergleich, wenn andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten.[1]

Wichtig sind die Zusatzbedingungen: Beim Einführungspreis und beim Konkurrenzvergleich muss aus der Ankündigung hervorgehen, um welche Art des Preisvergleichs es sich handelt. Zudem muss der Anbieter die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen auf Verlangen glaubhaft machen. Für die Dauer gelten unterschiedliche Regeln: Ein Vergleichspreis nach dem Selbstvergleich bis unmittelbar vor der Preissenkung sowie beim Einführungspreis darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Wurde der Vergleichspreis während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage gehandhabt, darf er zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und auch für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden.[1]

Besondere Regeln gelten zusätzlich für einzelne Konstellationen. Falls eine Ware oder Dienstleistung temporär aus dem Angebot entfernt und danach wieder angeboten wird, darf weiterhin der letzte, vor der Entfernung verwendete Vergleichspreis aus dem Selbstvergleich mit mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen bekanntgegeben werden. Für schnell verderbliche Waren darf ein Preis, wenn er während eines halben Tages gehandhabt wurde, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen des Konkurrenzvergleichs erfüllt sind. Als vorsichtiger Prüfschritt sollte daher vor jeder Werbung festgehalten werden, auf welchen Vergleichstyp man sich stützt und welche tatsächlichen Preisverhältnisse dies belegen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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