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Wie lange haftet ein Unternehmer für Mängel an Werk oder Bauwerk?

Nach dem zitierten Gesetzestext verjähren Mängelansprüche des Bestellers grundsätzlich mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Für ein unbewegliches Werk gilt gegen den Unternehmer eine Frist von fünf Jahren seit der Abnahme; ebenfalls fünf Jahre nennt der Text für bestimmte Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist.

Für die Frage, wie lange ein Unternehmer für Mängel haftet, ist im zitierten Gesetzestext die Verjährung der Ansprüche des Bestellers massgeblich. Grundsätzlich verjähren Ansprüche wegen Mängeln des Werkes mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Eine längere Frist gilt in zwei ausdrücklich genannten Konstellationen: Erstens beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, soweit Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. Zweitens verjähren die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.[1]

Für Unternehmen ist deshalb vor allem die Einordnung des betroffenen Werks wichtig: Handelt es sich um ein gewöhnliches Werk, nennt der Text zwei Jahre ab Abnahme. Geht es um ein unbewegliches Werk, nennt der Text fünf Jahre seit der Abnahme. Der zitierte Text erwähnt bei unbeweglichen Werken dieselbe Frist auch gegenüber Architekten oder Ingenieuren, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben. Zudem hält der Text fest, dass im Übrigen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung kommen. Wenn die Zuordnung im Einzelfall nicht klar ist oder besondere Konstellationen vorliegen, sollte daher die vollständige Bestimmung genau geprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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