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Wann dürfen Läden im Kanton Basel-Stadt an Adventssonntagen ohne Bewilligung öffnen?

Im Kanton Basel-Stadt dürfen Verkaufslokale an zwei Adventssonntagen pro Kalenderjahr bewilligungsfrei von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben und Arbeitnehmende beschäftigen. Welche zwei Sonntage das sind, legt das zuständige Departement nach Anhörung der Sozialpartner fest und publiziert sie zu Jahresbeginn im Kantonsblatt.

Bewilligungsfrei ist die Öffnung nicht an allen Adventssonntagen, sondern nur an zwei Adventssonntagen pro Kalenderjahr. Für diese beiden Sonntage dürfen die Verkaufslokale von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben. In diesem Zeitraum dürfen auch Arbeitnehmende beschäftigt werden. Die Regel betrifft damit sowohl die Ladenöffnung als auch den Einsatz von Personal und nennt den zulässigen Zeitrahmen ausdrücklich.[1]

Welche zwei Adventssonntage konkret erfasst sind, steht nicht allgemein fest. Das zuständige Departement legt die Daten nach Anhörung der Sozialpartner fest. Diese Daten werden zu Jahresbeginn im Kantonsblatt publiziert. Vor einer Öffnung sollte deshalb geprüft werden, ob der betreffende Adventssonntag tatsächlich zu den veröffentlichten zwei Daten des jeweiligen Kalenderjahres gehört und ob die Öffnungszeit auf 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt bleibt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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