Innert welcher Frist kann eine falsche Zollanmeldung berichtigt werden?
Eine angenommene Zollanmeldung kann berichtigt oder zurückgezogen werden, solange die Waren noch gestellt sind und die Zollstelle weder die Unrichtigkeit festgestellt noch eine Beschau angeordnet hat. Haben die Waren den Gewahrsam des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit bereits verlassen, kann innerhalb von 30 Tagen ein Gesuch um Änderung der Veranlagung mit berichtigter Zollanmeldung eingereicht werden.
Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind. Diese Möglichkeit besteht, solange die Zollstelle nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind, oder keine Beschau angeordnet hat. Für die Frist ist damit nicht eine feste Tageszahl massgebend, sondern der Zeitraum bis zu diesen verfahrensbezogenen Grenzen, solange die Waren noch gestellt sind und die genannten Voraussetzungen erfüllt bleiben.[1]
Haben die Waren den Gewahrsam des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit bereits verlassen, sieht das Gesetz zwei Anknüpfungspunkte vor. Der Bundesrat kann für solche Waren eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen. Zudem kann die anmeldepflichtige Person innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen. Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn nachgewiesen wird, dass die Waren irrtümlich zum genannten Zollverfahren angemeldet worden sind oder dass die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon bei Annahme der Zollanmeldung erfüllt waren und die Waren seither nicht verändert worden sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]