Welche Dienstleister müssen ihre Preise in der Schweiz bekanntgeben?
Preise müssen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bekanntgegeben werden, wenn Dienstleistungen in den in Art. 10 Abs. 1 genannten Bereichen angeboten werden. Dazu zählen insbesondere Coiffeur-, Garage-, Gastro-, Fitness-, Taxi-, Reise-, Fernmelde-, bestimmte Bank-, Bestattungs- und Notariatsdienstleistungen. Bekanntzugeben ist stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken; bestimmte Zuschläge müssen darin enthalten sein.
Die Bekanntgabepflicht gilt nicht für alle Dienstleistungen allgemein, sondern für die in der Verordnung ausdrücklich aufgezählten Bereiche, wenn sie Konsumentinnen und Konsumenten angeboten werden. Genannt werden unter anderem das Coiffeurgewerbe, das Garagegewerbe für Serviceleistungen, Gastgewerbe und Hotellerie, kosmetische Institute und Körperpflege, Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen, das Taxigewerbe, das Unterhaltungsgewerbe, Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen. Ebenfalls erfasst sind die Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten, Wäschereien und Textilreinigungen, Parkieren und Einstellen von Autos, standardisierte Leistungen der Fotobranche, das Kurswesen, Flug- und Pauschalreisen sowie bestimmte reisebezogene Buchungs-, Reservations- und Vermittlungsleistungen. Hinzu kommen Fernmeldedienste und bestimmte darüber erbrachte Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, bestimmte Bankdienstleistungen, Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten, Bestattungsinstitute und Notariatsdienstleistungen.[1]
Für diese Bereiche verlangt die Verordnung, dass mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben wird. Im Preis enthalten sein müssen überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung. Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden. Für Unternehmen ist deshalb der vorsichtige Prüfpunkt: Zuerst klären, ob die eigene Leistung genau in einen der ausdrücklich genannten Bereiche fällt und ob das Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtet ist. Danach ist zu prüfen, ob der ausgewiesene Preis bereits alle zwingend einzurechnenden Zuschläge umfasst. Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss zudem innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden; während dieser Frist ist mit einem gut sichtbaren Hinweis darauf aufmerksam zu machen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]