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Muss der Preis jeder den Konsumenten angebotenen Ware angegeben werden?

Grundsätzlich ja. Werden Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden. Die Pflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte. Nicht erfasst sind Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.

Für an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Warenangebote gilt grundsätzlich eine Preisbekanntgabepflicht. Mit dem Angebot muss stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden; dieser Preis wird als Detailpreis bezeichnet. Die Regel knüpft also an das Angebot zum Kauf an und verlangt nicht irgendeinen Richt- oder Teilpreis, sondern den tatsächlich zu bezahlenden Preis. Für die praktische Prüfung ist deshalb naheliegend zu kontrollieren, ob beim konkreten Warenangebot an Konsumentinnen und Konsumenten der vollständige Endpreis in Schweizerfranken direkt ersichtlich ist.[1]

Die Pflicht beschränkt sich nicht nur auf den klassischen Kaufvertrag. Sie gilt ausdrücklich auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte. Zugleich nennt die Bestimmung eine Ausnahme: Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden. Ob ein konkreter Vertriebsvorgang noch ein gewöhnliches Warenangebot oder bereits eine solche ausgenommene Veranstaltung ist, sollte deshalb anhand der veröffentlichten Bestimmung sorgfältig geprüft werden. Weitere Ausnahmen lassen sich aus der hier zitierten Vorschrift nicht sicher ergänzen; für eine verlässliche Einordnung ist der vollständige Wortlaut der massgebenden Bestimmung zu prüfen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bevor Sie handeln, prüfen Sie bitte die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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