Welcher Preis muss angegeben werden, wenn eine Werbung Preise nennt?
Wenn in der Werbung Preise genannt werden oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen erscheinen, sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.
Nennt eine Werbung Preise oder macht sie bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen, muss der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden. Für die Praxis heisst das: Massgeblich ist nicht irgendein Orientierungswert, sondern der Preis, den die Kundschaft effektiv bezahlen soll. Die zitierte Regel erfasst ausdrücklich sowohl konkret aufgeführte Preise als auch bezifferte Angaben zu Preisrahmen oder Preisgrenzen.[1]
Eine besondere Aussage enthält die Bestimmung für Hersteller, Importeure und Grossisten: Sie können Richtpreise bekanntgeben. Wer Werbung vorbereitet oder freigibt, sollte deshalb prüfen, in welcher Rolle das Unternehmen auftritt und ob die Preisangabe als tatsächlich zu bezahlender Preis oder als Richtpreis erscheint. Wenn Preise in der Werbung genannt werden, ist es sinnvoll, die Formulierung und Darstellung daran zu kontrollieren, ob für das Publikum klar der richtige Preistyp kommuniziert wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]