In welchen Verkaufssituationen kann der Kunde seinen Antrag oder seine Annahme widerrufen?
Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbundenen Werbeveranstaltung oder am Telefon beziehungsweise über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation gemacht wurde.
Das Obligationenrecht (OR) bestimmt, dass der Kunde seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen kann, wenn ihm das Angebot in bestimmten Verkaufssituationen gemacht wurde. Erfasst sind Angebote am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung. Ebenfalls erfasst sind Angebote in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf öffentlichen Strassen und Plätzen. Die Regel knüpft damit an die konkrete Art und den Ort der Anbahnung des Geschäfts an.[1]
Das OR nennt zudem Verkaufssituationen mit besonderem Werbe- oder Überraschungscharakter. Dazu gehören Werbeveranstaltungen, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden waren. Ebenso kann der Kunde widerrufen, wenn das Angebot am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation gemacht wurde. Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, auf welchem Weg das Angebot unterbreitet wurde und ob die konkrete Situation einer der gesetzlich genannten Fallgruppen entspricht.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]