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Was muss nach einem Widerruf des Kunden zurückerstattet werden?

Nach einem Widerruf müssen grundsätzlich beide Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten. Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, schuldet er einen angemessenen Mietzins. Wurde eine Dienstleistung erbracht, muss der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag ersetzen; eine weitere Entschädigung schuldet er nicht.

Nach dem zitierten Gesetzestext gilt nach einem Widerruf zuerst der Grundsatz der Rückabwicklung: Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten. Für Unternehmen bedeutet das, dass nicht nur Zahlungen des Kunden, sondern allgemein empfangene Leistungen auf beiden Seiten in den Blick zu nehmen sind. Die Rückerstattungspflicht ist also wechselseitig formuliert. Prüfen Sie deshalb im konkreten Fall sauber, welche Leistung Ihr Unternehmen bereits erhalten hat und welche Leistung der Kunde bereits erhalten hat, damit die Rückabwicklung vollständig und korrekt erfolgt.[1]

Der Gesetzestext nennt zudem zwei wichtige Folgen, wenn die empfangene Leistung nicht mehr einfach nur unverändert zurückgegeben werden kann. Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins. Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen. Gleichzeitig begrenzt der Text die Ansprüche des Anbieters ausdrücklich: Der Kunde schuldet keine weitere Entschädigung. Für die Praxis heisst das, dass Sie zwischen Rückerstattung, angemessenem Mietzins und dem Ersatz von Auslagen und Verwendungen unterscheiden und keine darüber hinausgehenden Forderungen ansetzen sollten, ohne die einschlägige Bestimmung genau zu prüfen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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